§ 378 c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.
§ 378 c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. — ABGB
§ 378 c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018106
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Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.