§ 377 b) des vorgegebenen Besitzes;
§ 377 b) des vorgegebenen Besitzes; — ABGB
§ 377 b) des vorgegebenen Besitzes; — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018105
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Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
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