§ 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege?
§ 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege? — ABGB
§ 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege? — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018097
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Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.