§ 366 a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre?
§ 366 a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre? — ABGB
§ 366 a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre? — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018094
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Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlangt hat.