Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 365

§ 365

Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.

Entscheidungen
391
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