BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 363

§ 363Beschränkungen derselben.

Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.

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