§ 350 b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
§ 350 b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte; — ABGB
§ 350 b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte; — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018076
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.
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