BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 350

§ 350b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.

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