Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 344

§ 344a) bey dringender Gefahr;

Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.

Entscheidungen
62
  • Rechtssätze
    31
  • RS0111925OGH Rechtssatz

    25. März 1999·1 Entscheidung

    1. Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingiff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichtet war. 2. Eine solche Blockade ist nicht friedlich im Sinne des Art 11 MRK und kann nicht mit dem Grundrecht der Versammungsfreiheit gerechtfertigt werden. 3. Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Notwehrsituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. 4. Die Solidarhaftung des einzelnen Demonstranten nach den §§ 1301 f ABGB hängt von seinem Tatbeitrag ab, der auch in der intellektuellen Förderung des unmittelbaren Täters bestehen kann. 5. Zur Kausalität einer solchen Förderung sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar. 6. Die vom Bauherrn dem Unternehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu ersetzenden Stehzeiten sind ein Vermögensschaden, den die Demonstranten nur dann zu ersetzen haben, wenn feststeht, daß das Bauvorhaben fertiggestellt wird. Der Vermögensnachteil ist nach dem Zeitpunkt der Schadensfeststellung (Schluß der Verhandlung erster Instanz) zu ermitteln. 7. Unsicherheiten darüber, ob das Bauwerk fertiggestellt werden wird, führen zur Abweisung des auf die Bezahlung der Stehzeiten gerichteten Leistungsbegehrens, aber zur Stattgebung eines Feststellungsbegehrens über die Haftung der Demonstranten für künftig mögliche Schäden.