§ 343 und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.
§ 343 und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues. — ABGB
§ 343 und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018069
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.