Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 339

§ 339Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;

Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

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