BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 330

§ 330b) der Nutzungen;

Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.

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