BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 316

§ 316Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.

Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.