§ 313 insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.
§ 313 insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte. — ABGB
§ 313 insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018039
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.