§ 311 Gegenstände des Besitzes.
§ 311 Gegenstände des Besitzes. — ABGB
§ 311 Gegenstände des Besitzes. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018037
Zuletzt nach Updates gesucht am
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.