Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 310

§ 310Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.

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7