§ 310 Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310 Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. — ABGB
§ 310 Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40193040
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.