Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 309

§ 309Inhaber. Besitzer.

Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

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