§ 307 Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.
§ 307 Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte. — ABGB
§ 307 Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018033
Zuletzt nach Updates gesucht am
Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.