§ 306 Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.
§ 306 Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. — ABGB
§ 306 Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018032
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In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.