§ 304 Maßstab der gerichtlichen Schätzung.
§ 304 Maßstab der gerichtlichen Schätzung. — ABGB
§ 304 Maßstab der gerichtlichen Schätzung. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018030
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Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.