Spruch Das Rechtsmittel wird, soweit es sich inhaltlich (als Rekurs) gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit jeweils 522,72 EUR (hierin enthalten 87,12 EU…
Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : [1] Der Erstkläger war bei einer zur selben Bankengruppe wie die Beklagte gehörenden Bank als Kassier angestellt; er vertrieb dort keine Produkte. Anlässlich seiner Pensionierung erhielt er eine Abfertigung von rund 30.000 EUR. In der Folge trat etwa im Jahr…
Rechtliche Beurteilung [37] I. Soweit sich die „Revision“ mit der Berechtigung des Zinsenbegehrens der Kläger befasst, also den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bekämpft, ist das insoweit als Rekurs zu wertende Rechtsmittel mangels Zulassung durch das Berufungsgericht absolut unzulässig (RS0043898) und daher zu…