§ 298 Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
§ 298 Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen; — ABGB
§ 298 Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018024
Zuletzt nach Updates gesucht am
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.