BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 291

§ 291Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.

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