§ 291 Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
§ 291 Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit. — ABGB
§ 291 Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit. — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018016
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.
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