§ 289 Privat-Gut des Landesfürsten.
§ 289 Privat-Gut des Landesfürsten. — ABGB
§ 289 Privat-Gut des Landesfürsten. — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018014
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.
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