BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 289

§ 289Privat-Gut des Landesfürsten.

Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.

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