Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 288

§ 288Gemeindegut, Gemeindevermögen.

Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.

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