Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 251

§ 251Bemühung um Betreuung

Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.

Rechtssätze
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