Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 247

§ 247Kontakte

Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen