Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 223

§ 223Veräußerung von unbeweglichem Gut

Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

Entscheidungen
13
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    5