§ 21 II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21 II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen — ABGB
§ 21 II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2. Zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938.
3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192976
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.