§ 19 Verfolgung der Rechte.
§ 19 Verfolgung der Rechte. — ABGB
§ 19 Verfolgung der Rechte. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Notwehr siehe § 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12017709
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Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.