Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 176

§ 176Deliktsfähigkeit des Kindes

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
    152
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