§ 171
§ 171 — ABGB
§ 171 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit) (M)
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2013
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40146783
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.