Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 163

§ 163

Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

Entscheidungen
1.276
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    Rechtssätze
    278
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