Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 151

§ 151Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

(1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.

(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.

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