§ 150 Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
§ 150 Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung — ABGB
§ 150 Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146737
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.