Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 142

§ 142Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

Entscheidungen
2.220
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    Rechtssätze
    260
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