§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten — ABGB
§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192978
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
Entscheidungen 2.220
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Rechtssätze 260
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