Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 140

§ 140

Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.

Entscheidungen
7.101
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    Rechtssätze
    740
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