Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 13

§ 13d) Privilegien.

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.