§ 12 c) Richterliche Aussprüche.
§ 12 c) Richterliche Aussprüche. — ABGB
§ 12 c) Richterliche Aussprüche. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Über die Bildung eines "verstärkten Senates" des OGH zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung siehe § 8 OGH-Gesetz, BGBl. Nr. 328/1968.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12017702
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.