Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 12

§ 12c) Richterliche Aussprüche.

Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.

Entscheidungen
54
  • Rechtssätze
    7