Text Begründung: Die Antragsgegnerin war auf Grund des Vergleiches vom 01.09.2004, C 567/04 b - 10 des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 170,00 an den Antragsteller, ihren ehelichen Sohn, verpflichtet. Im Jahr 2005 bezahlte die Antragsgegnerin auf Grund…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. (§ 60 Abs 2 AußStrG) Die Rekurswerberin verkennt die Kostenersatzbestimmung des AußStrG völlig und ver…