Spruch Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben. Der Rekurswerber hat seine Rekurskosten selbst zu tragen (§ 173 Abs 1 KO). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes übersteigt S 50.000,-- nicht. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO, § 171 KO).…
Text Begründung: Am 6.3.1996 beantragte der Gemeinschuldner die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme des vorgelegten Zahlungsplanes und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens eröffnete das Erstgericht mi…
Rechtliche Beurteilung Den Rekursausführungen ist entgegenzuhalten, daß nur der Zwangsausgleich die zwangsweise Verwertung des Schuldnervermö- gens abzuwenden vermag; Zahlungsplan und Abschöpfungsverfah- ren setzen sie dagegen voraus (Holzhammer, Insolvenzrecht 5. Auflage, 211; Mohr, Privatkonkurs, 53; Deixler-Hübner, Pr…