Spruch Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben. Die klagende Partei hat ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 3 ZPO). BEGRÜNDUNG:…
Text Die klagende Partei begehrt in ihrer am 17.6.1996 eingebrachten Mahnklage die Erlassung eines Zahlungsbefehles über S 943,60 wovon S 773,60, auf eine Versicherungsprämie und S 170,-- auf "Nebengebühren gemäß § 41b VVG" entfallen. Das Erstgericht hat am 13.12.1996 einen Zahlungsbefehl über einen…
Rechtliche Beurteilung Er macht geltend, es handle sich um keine vorprozessuale Kosten oder um Inkassospesen. § 41b VersVG biete eine eigene Rechtsgrundlage für Geltendmachung von Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienten, die durch das Verhalten der Versicherungsnehmer veranlaßt worden seien. Diese Arg…