RSA0000002 – LG Salzburg Rechtssatz
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Die Grundregel des § 66 Absatz 2 VersVG, wonach jeder Versicherungsnehmer die Kosten eines Rechtsbeistandes selbst zu tragen hat, gilt dann nicht, wenn die Beiziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Versicherers geboten war. Ein solches liegt schon dann vor, wenn der Versicherer ein unzureichendes Entschädigungsanbot macht und er nicht beweist, daß ihn daran kein Verschulden trifft.