Spruch I. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.981,82 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 326,97 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. II. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewie…
Text Entscheidungsgründe: [1] Die klagende Partei ist eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, die unter der Domain bindergroesswang.at eine Website betreibt. Ihre Mitarbeiter verfügen jeweils über E-Mail-Adressen name@bindergroesswang.at. Die Klägerin meldete am 25. 3. 2020 z…
Rechtliche Beurteilung [28] Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [29] Die Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Zur Revision der Beklagten: [30] 1. Die (vom Berufungsgericht auf § 48 IPRG gestützte) Anwendung öster…