RS0130713 – OGH Rechtssatz
RS0130713 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit kann die Ansprüche des Patienten gegen den ihn nicht lege artis behandelnden Arzt nicht mindern. Auch für die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Unterhaltsentgang und Bestattungskosten verbietet sich die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustands.