JudikaturJustizRS0129240

RS0129240 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1976

EuGH 6.10.1976 - Rs C-12/76

1. Die neuen Mitgliedstaaten können im Rahmen eines Verfahrens über die Auslegung eines der in Artikel 220 des Vertrages vorgesehenen Übereinkommen, denen beizutreten sie sich in Art 3 Abs 2 der Beitrittsakte verpflichtet haben, Erklärungen abgeben.

2. Bei der Auslegung des EuGVÜ muß sowohl seinem Regelungsgehalt und seinen Zielsetzungen als auch seinem Zusammenhang mit dem Vertrag Rechnung getragen werden.

Was die Frage anlangt, ob die Ausdrücke und Begriffe des Übereinkommens als autonom - und damit allen Mitgliedstaaten gemeinsam - oder als Verweisung auf die Sachnormen des Rechts verstanden werden müssen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts anwendbar ist, so gebührt keiner dieser beiden Möglichkeiten unter Ausschluß der anderen der Vorrang, da eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann. Hierbei ist jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gerichtspunkt der Ziele des Art 220 EWGV sicherzustellen.

3. Der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre im Sinn von Art 5 Nr 1 des EuGVÜ, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

Industrie Tessili Italiana Como (Italien) gegen Dunlop AG (Deutschland).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1976, S 1473 - 1487

Entscheidung
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