JudikaturJustizRS0129226

RS0129226 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1979

EuGH 27.3.1979 - Rs C-143/78

1. Der Begriff der "ehelichen Güterstände" im Sinn von Art 1 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ umfaßt nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben.

2. Gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde Maßnahmen während eines Ehescheidungsverfahrens, wie die Siegelung oder Pfändung von Vermögensgegenständen der Ehegatten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ, so wie dieser in dessen Art 1 definiert ist, denn entweder betreffen diese Maßnahmen Fragen des Personenstands der in das Ehescheidungsverfahrens verwickelten Personen oder vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, oder sie stehen in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen.

3. Das Übereinkommen bietet keinerlei rechtliche Grundlage dafür, daß im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich zwischen einstweiligen und endgültigen Maßnahmen unterschieden werden könnte.

Jaques de Cavel (Deutschland) gegen Luise de Cavel (Deutschland).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1979, S 1055 - 1068