JudikaturJustizRS0129216

RS0129216 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1981

EuGH 26.5.1981 - Rs C-157/80

1. Der in Art II des Protokolls zum EuGVÜ enthaltene Begriff der fahrlässig begangenen Straftat ist als autonomer Begriff zu betrachten, der unter Heranziehen der Ziele und des Systems des Übereinkommens sowie der allgemeinen Grundsätze zu präzisieren ist, die den nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind. Er bezieht sich auf jede Straftat, deren gesetzliche Definition weder ausdrücklich noch nach der Natur des umschriebenen Delikts beim Angeklagten hinsichtlich der strafbaren Handlung oder Unterlassung Vorsatz voraussetzt.

2. Das dem Angeklagten in Art II des genannten Protokolls zuerkannte Recht, sich verteidigen zu lassen, ohne persönlich erscheinen zu müssen, erstreckt sich auf jedes Strafverfahren wegen einer fahrlässig begangenen Straftat, in dem es auch um die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten für Tatumstände geht, die den der Anklage zugrunde liegenden Straftatbestand begründen, oder bei dem eine solche zivilrechtliche Haftung später in Betracht kommt.

Strafverfahren gegen Siegfried Ewald Rinkau.

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hoge Raad (Niederlande).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1981, S 1391 - 1404

Entscheidung
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