JudikaturJustizRS0129214

RS0129214 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1981

EuGH 24.6.1981 - Rs C-150/80

1. Art 18 EuGVÜ ist auch dann anwendbar, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn von Art 17 EuGVÜ getroffen haben.

2. Art 18 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß die in dieser Vorschrift aufgestellte Zuständigkeitsregel nicht anwendbar ist, wenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zuständigkeit rügt, sondern darüber hinaus zur Hauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt, die Rüge der fehlenden Zuständigkeit wird, wenn nicht vor jedem Vortrag zur Hauptsache, so doch nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.

3. Da Art 17 EuGVÜ selbst die Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln aufstellen soll, steht es den Vertragsstaaten nicht frei, zusätzlich zu den Formvorschriften des Übereinkommens Formerfordernisse festzulegen. Bezogen auf die Frage, in welcher Sprache die Zuständigkeitsvereinbarung abzufassen ist, bedeutet die Regelung des Art 17, daß das Recht eines Vertragsstaats die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein deshalb vorsehen darf, weil eine andere als die nach diesem Recht vorgeschriebene Sprache verwendet worden ist.

Elefanten Schuh GmbH (Deutschland) gegen Pierre Jacqmain (Belgien).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hof van Cassatie (Belgien).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1981, S 1671 - 1690

Entscheidung
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