JudikaturJustizRS0129194

RS0129194 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1987

EuGH 15.1.1987 - Rs C-266/85

Zwar ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVÜ bei einer Klage, die auf eine Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag oder einem anderen Vertrag über eine unselbständige Tätigkeit, der dieselben Besonderheiten aufweist, gestützt ist, diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen, die für den Vertrag charakteristisch ist; etwas anderes gilt jedoch, wenn diese Besonderheiten nicht vorliegen, was bei der Mehrzahl der Verträge der Fall ist, für die der allgemeine Grundsatz gilt, wonach diejenige Verpflichtung maßgeblich ist, auf die der Kläger seine Klage stützt. Im Fall eines Rechtsstreits über die Honorarklage eines mit der Bauplanung befaßten Architekten ist daher die vertragliche Verpflichtung maßgeblich, die konkret den Gegenstand der Klage bildet.

H Shenavai (Deutschland) gegen K Kreischer (Niederlande).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Landgericht Kaiserslautern (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1987, S 239

Entscheidung
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