JudikaturJustizRS0129192

RS0129192 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1987

EuGH 9.12.1987 - Rs C-218/86

Art 5 Nr 5 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß er auf einen Fall anwendbar ist, in dem eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person in einem anderen Vertragsstaat zwar keine unselbständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhält, dort aber ihre Tätigkeiten mithilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet, die in ihrem Namen verhandelt und Geschäfte abschließt und deren sie sich wie einer Außenstelle bedient.

SAR Schotte GmbH (Deutschland) gegen Parfums Rothschild Sarl (Frankreich).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1987, S 4905